Satzung
Satzung
LESENlernen
Präambel
Der Verein LESENlernen stellt seine Arbeit in den Dienst der Menschen. Der konkrete Dienst an den Menschen, der Vereinszweck, ist die Hilfe und Vermittlung des Kulturguts Lesen. Der konkrete Dienst an den Menschen ist politischer Natur insofern, als die Kompetenz des Lesens die Voraussetzung für Teilhabe und die Bildung der eigenen Meinung darstellt. Das Vereinswesen verpflichtet sich der Charta der Vielfalt, der sie als Organisation beitritt, sobald der Verein als gemeinnnützig anerkannt ist.
Mit seinen außerschulischen Angeboten und Programmen verfolgt der Verein die „Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe" indem mit Hilfe von Fördermaßnahmen Lesen, Schreiben und Sprechen geübt und gefestigt werden. Dies geschieht auf den unterschiedlichen Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) und der einzelnen Stufen der Alphabetisierung in Gruppen-oder Einzelangeboten vor Ort in Unterkünften oder im umliegenden Sozialraum. Lehrende und Trainer*innen sind mit und ohne Flucht-und/oder Migrationserfahrung, die neben ihrer Kompetenz hinsichtlich der Sprache auch durch ihre eigene Geschichte die Lernenden vorbildhaft empowern.
Der Verein unterstützt mit seinen Maßnahmen und Angeboten zu Bildung und Hinführung zu Aus-und Weiterbildung die Integration von Geflüchteten und politisch, rassistisch oder religiös Verfolgten in die Mehrheitsgesellschaft und befördert damit die Selbstwirksamkeit der Zielgruppen. Diese werden auch mit Hilfe der Angebote des Vereins LESENlernen Behördentexte verstehen lernen, Werbung besser erfassen, sich dem Tagesgeschehen in Deutschland widmen können und sich in der Fremdsprache Deutsch zunehmend ein Bild über sich und die sie umgebende Gesellschaft machen können.
Die Gleichberechtigung von Frau und Mann in der deutschen Gesellschaft wird auch von Zugezogenen erwartet und gewünscht. Die Grundannahme, dass alle Menschen gleich sind und gleiche Rechte haben muss oftmals schwer erarbeitet werden. Ein Instrument dieser Erarbeitung ist Selbständigkeit; selbständig ist, wer sich selbständig ein Bild über sich und andere, über Politik und Gesellschaft machen kann. Eine Form der Aneignung dieser Inhalte ist das Sprechen, Lesen. Schreiben, Verstehen. Indem der Verein LESENlernen das Lesen, Schreiben, Sprechen, Verstehen schult und trainiert, wird auch dem Gleichheitsgedanken unseres Grundgesetzes Rechnung getragen. Die Arbeit des Vereins LESENlernen fördert die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und Menschen, die sich der binären Aufteilung der Menschen nicht unterwerfen möchten.
Mit der Ausrichtung auf den Aufbau von Lesekompetenz, den Kompetenzen von Schreiben, Verstehen und Sprechen fördert der Verein insbesondere bei jugendlichen Menschen mit Fluchterfahrung und/oder aus prekären Verhältnissen stammend die Kriminalprävention: mit schulischen oder beruflichen Perspektiven ist die Gefahr gemindert, kriminell aktiv zu werden. Der Schritt hin zu einem gleichberechtigten Mitglied der Gesellschaft ist getan, der Weg in ein selbstbestimmtes Leben geebnet. Es wird angestrebt, die Möglichkeit zu schaffen, selbstwirksam am Leben in Deutschland teilzunehmen, die eigene Stimme zu erheben für Recht und Gerechtigkeit, sowie sich für das Recht zu engagieren; die Tätigkeit des Vereins basiert auf bürgerlichem Engagement und befördert durch die Bildungsarbeit die freie und demokratische Meinungsbildung. Aller Demokratie und allem Engagement liegt zugrunde, dass eine aktive Teilhabe an der Gesellschaft möglich ist. Eine aktive Teilhabe an der Gesellschaft wird möglich, wenn die Voraussetzungen für Bildung und Kenntniserweiterung gegeben sind.
Da sich das Wirken des Vereins auf Kinder, Jugendliche und Erwachsene erstreckt, wird spätestens bei Tätigkeitsaufnahme ein Kinderschutzkonzept samt Verhaltenskodex vorgelegt.
§ 1 LESENlernen, Hamburg, 2024
(1) Der Verein führt den Namen LESENlernen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Der Verein ist in Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen tätig.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
a) durch das Durchführen von Kursangeboten des gemeinsamen Lesens, individueller Förderung der Alphabetisierung z.B. bei Kindern und Jugendlichen sowie Stellung von Hilfe zur Selbsthilfe im Umgang mit Behörden.
b) durch das Durchführen von Kursangeboten nach direkter Ansprache Geflüchteter in deren Sozialumgebungen, durch die Gründung von Lese- und Diskussionsgruppen, durch die Organisation von Begleitungsangeboten z.B. beim gemeinsamen Erarbeiten behördlicher Schreiben. Desweiteren ist vorgesehen, ebenfalls aufsuchend gezielte Nachhilfe sowie Lernunterstützung anzubieten.
(3) Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt auch für das Vorstandsteam.
(7) Das Wirkungsfeld des Vereins sind Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche oder juristische) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(3) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(4) Eine durch den Vorstand erfolgte Ablehnung geschieht mit Bekanntgabe des Ablehungsgrundes. Eine abgelehnte Person hat jedoch die Möglichkeit, den Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Aufnahme.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Bei Austritt ist dieser schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Explizit seien an dieser Stelle genannt:
a) Schädigendes Verhalten gegenüber Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit
b) Nichtanerkennung der Charta der Vielfalt
c) Ruf schädigendes Verhalten
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge entfallen in den ersten drei Jahren des Bestehens des Vereins.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung 2027 festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Personen des Vorstands und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung und der/dem Schatzmeister*in. Findet sich keine Protokollführung im Vorstand, wird jeweils bei der Mitgliederversammlung eine Person für die Protokollführung bestimmt.
(2) Der Verein kann jeweils allein von einer der unter §8 (1) genannten Personen vertreten werden.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand.
(4) Die Vorstandswahlen sind alle drei Jahre
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
e) Unterzeichnung von Korrespondenzen
f) Kassen-und Buchführung inkl. Steuern
e) Beantragung von Fördergeldern
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zunächst drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl der nachfolgenden Person im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der nachfolgenden Person durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung von der stellvertretenden Person einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird ausdiskutiert, bis ein Konsens erlangt wurde.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll wird von Vorstand, Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands unterschrieben.
(3) die Vereinssitzungen können in Präsenzform oder remote stattfinden.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge ab 2027,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann remote sein; ob sie das ist, hängt von den Zeitbudgets und Möglichkeiten der Beteiligten (Vorstand und Mitglieder) ab.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und wird von den Mitgliedern ergänzt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich ergänzende Tagesordnungspunkte einreichen.
(3) Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder, jedoch mehr als drei Personen, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden des Vorstands, bei deren/dessen Verhinderung von der stellvertretenden Person und bei deren Verhinderung von einer/einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidierenden kann im Bedarfsfall eine Stichwahl durchgeführt werden.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der protokollierenden Person, der Versammlungsleitungsperson und -wenn beide nicht im Vorstand sind- einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die vorsitzende Vorständin und die stellvertretende Person gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Hamburg, den 13.03.2025